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(12.12.2006, Theresia Theobald)

Datenschutz im Verein II

Datenschutzbeauftragter im Verein?

Datenschutz spielt auch in Vereinen und Verbänden eine Rolle. Mit den Anforderungen des Datenschutzes beschäftigte sich DER FACHBERATER in Nr. 1/2006 S. 23, 24 (siehe auch Online-Beitrag vom 01.03.2006 (hier klicken)) und die Rechtstagung des Bundesverbandes vom 14. bis 16. Oktober 2006.

Danach war ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn mehr als vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Wie auf letztgenannter Veranstaltung angekündigt, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für nichtöffentliche Stellen und damit auch für Kleingärtnervereine und –verbände geändert. Nach der nunmehr seit 26.08.2006 geltenden gesetzlichen Regelung (Bundestagsdrucksache 16/1407) ist ein Datenschutzbeauftragter von Vereinen und Verbänden erst dann zu benennen, wenn mindestens neun Personen ständig mit solchen Daten befasst sind. Bei diesen Personen kommt es nicht mehr darauf an, ob sie haupt- oder ehrenamtlich mit personenbezogenen Daten umgehen.
Für die meisten Kleingärtnervereine und –verbände dürfte sich damit die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erledigt haben. Es bleibt selbstverständlich die sonstige Gültigkeit des Datenschutzgesetzes wie in den Beiträgen beschrieben.

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