Das Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt sein, die Verweigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündigungsgrund. Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die erforderlichen Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können. Bewährt hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze terminlich festzulegen. Unter Beachtung des körperlichen Leistungsvermögens lässt sich für jeden etwas finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist. Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.
Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können – oder gar müssen.
Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann. Eine Geldleistung kann nicht gefordert und auch nicht durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder es dem Gartenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet.

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil beide des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garten nur dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (die gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen) liegt.