Die Mitgliedschaft ist an die Person des Mitgliedes gebunden; sie ist weder
übertragbar noch vererbbar (§38 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Sie
bedeutet kein Recht am Vereinsvermögen, aber auch kein Eintretenmüssen
für die Schulden des Vereins, wenn dieser ein „eingetragener Verein" (e.V.)
ist. Mitgliedschaftsrechte entstehen mit der Aufnahme in den Verein. Dazu
gehören das Recht auf Gleichbehandlung und auf Aushändigung der Satzung,
das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben – insbesondere an der
Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht
sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitgliedschaftsrechte beinhalten
aber auch Schutzrechte, wie z. B. Recht auf rechtliches Gehör und auf
Anrufung des Schlichtungsausschusses, das Recht auf Sicherung der
vertraglich vereinbarten Kleingartennutzung durch Vorstand und Verein sowie
das Recht auf Austritt aus dem Verein. Zu den Mitgliedschaftsrechten gehören
auch das Recht auf Benutzung von Einrichtungen des Vereins, auf einen
Unterpachtvertrag über eine Parzelle und auf Gartenfachberatung.
Mitgliedschaftspflichten sind Treue- und Förder-, Zahlungs- und
Sonderpflichten. Bei den Treuepflichten wird vor allem erwartet, dass die
Mitglieder die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern, mit
den Vereinsmitgliedern zusammenarbeiten, sich loyal zum Verein verhalten
und vereinsschädigendes Verhalten unterlassen. Zu den Förderpflichten
gehört auch die Bereitschaft, Vereinsämter und kleinere Dienstleistungen –
z. B. bei Veranstaltungen zu helfen – zu übernehmen.
Nur durch strikte Erfüllung der Zahlungspflichten (Beitrag, Pacht, Wassergeld
u. a.) kann der Verein seinen satzungsmäßigen und vertraglichen
Verpflichtungen nachkommen. Insbesondere Beitragspflicht und Art der
Beiträge sind deshalb in der Satzung zu regeln (§§58, 60 BGB). Beiträge sind
aber nicht nur geldliche Leistungen, sondern sie können auch Sach- und
Arbeitsleistungen, Umlagen und ggf. Ordnungsstrafen (Ablösung nicht
geleisteter Pflichtstunden) sein. Die Satzung kann auch bestimmen, dass die
Mitglieder bei einer Notlage des Vereins durch Beschluss einmalige
Sonderpflichten leisten müssen, die über den Beitrag hinausgehen.
Wenn ein Mitglied auch bezüglich der Inanspruchnahme seiner Rechte frei ist,
ist es das bei der Wahrnehmung seiner Pflichten keineswegs. Jedoch ist zu
bedenken, dass derjenige, der am Vereinsleben - insbesondere an der
Mitgliederversammlung – nicht teilnimmt, es schwer hat, seinen Pflichten
nachzukommen, weil er sich nicht nur außerhalb der Gemeinschaft stellt,
sondern sich schlicht den dafür notwendigen Informationen entzieht.

Die Mitgliedschaft ist ein Personenrechtsverhältnis des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Sie entsteht auf Antrag. Mit dem Eintritt unterwirft sich das Mitglied der geltenden Vereinsatzung. In dieser müssen sowohl seine Rechte als auch Pflichten ausdrücklich geregelt sein.