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(05.11.2008, Rudolf Trepte)

Der uneinsichtige Gartenfreund

Pflichtverletzungen zu dulden, kann für den Verein gefährlich werden. Al¬so muss er etwas unternehmen -und zwar möglichst bald, damit nicht der Eindruck einer Duldung entsteht.

Bevor man tätig wird, sollte man aber prüfen, ob wirklich ein mit Satzung, Unterpachtvertrag oder Kleingartenordnung begründbares Fehlverhalten vorliegt. Ist dies der Fall, ist zuerst ein Hinweis auf das Fehlverhalten und ggf. eine Aussprache im Vorstand sinnvoll. Bleibt diese Vorgehensweise erfolglos, folgt die erste Abmahnung und notfalls eine zweite. In der Abmahnung muss das Fehlverhalten ausreichend begründet werden, und sie muss mit einer Terminstellung zur Abänderung verbunden sein. Auch muss sie den Empfänger nachweisbar erreicht haben.

Bevor man jedoch zur Abmahnung greift, ist die Beweissicherung wichtig, denn der Vorstand muss sein Vorgehen gegen das Fehlverhalten mit nachprüfbaren Fakten belegen können, um ggf. gegenüber dem gegnerischen Anwalt oder vor Gericht „die besseren Karten zu haben". Auch ist es zumindest vor weiteren Schritten wichtig, dass der Verein nach dem Prinzip der Gleichbehandlung gegen sämtliche vergleichbare Fehlverhalten vorgeht und sich nicht nur einen Fall „herauspickt" und die anderen überhaupt nicht anspricht. Erfolgt immer noch keine Reaktion, muss man nicht sofort kündigen.

Da die Kündigung bei uneinsichtigen Gartenfreunden sowieso nur gerichtlich durchsetzbar ist, ist vorerst die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzustreben. Bleibt auch das wirkungslos, ist statt einer Kündigung eine Klageerhebung auf Unterlassung, Zahlung geschuldeter Pacht und Beiträge, Herstellung der kleingärtnerischen Nutzung usw. (je nach Art des Fehlverhaltens) sinnvoller. Diese sollte nur unter Hinzuziehung eines Anwaltes erfolgen. Er wird dann auch dazu beraten, ob die Klage bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten auf eine Kündigung und Herausgabe der Parzelle ausgeweitet wird, wenn die Unterlassung usw. nicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfolgt ist. Kontaktieren Sie vorher Ihre Rechtsschutzversicherung! Mit dem Urteil hat der Verein einen vollstreckbaren Titel, den er mittels eines Vollstreckungsbeamten durchsetzen kann. Jedoch muss der Verein z. B. für eine Beräumung in Vorkasse gehen. Diese Schuld des Beklagten verjährt laut §197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst in 30 Jahren.

Dr. Rudolf Trepte

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