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Das Pachtverhältnis, Teil I: Erwerb, Rechte & Pflichten

Das Pachtrecht ist von großer Bedeutung. In unserer Mustervereinssatzung sind die relevanten Sachverhalte hierzu umfassend geregelt, um unseren Mitgliedern Klarheit und Sicherheit zu bieten. Insbesondere Neupächter haben häufig Fragen, die in diesem Artikel und den folgenden Teilen der Serie „Pachtverhältnis“ ausführlich beantwortet werden.


Wer einen Kleingarten pachtet, geht zwei Rechtsverhältnisse ein. Die Person wird zum einen Vereinsmitglied. Damit gelten die Satzung und die Vereinsbeschlüsse. Zum anderen wird die Person Unterpächter. Als solcher unterwerfen sich Kleingärtnerinnen und Kleingärtner dem Pachtvertrag und der Gartenordnung. Das darin verwobene Thema des Pachtrechts ist ein Sachverhalt, für den wir Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sensibilisieren möchten.

Ich bin an einem Kleingarten interessiert. Wie bekomme ich einen?

Wer sich für einen Kleingarten interessiert, muss sich zuerst beim Vorstand bewerben. Hierzu reicht eine kurze Beschreibung der Person. Die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kleingartenverein ist notwendig. Ob eine Person schließlich aufgenommen wird und einen Kleingarten pachten darf, wird bei einer Vorstandssitzung beschlossen. Diese Vorgehensweise, um ein Kleingartenpachtverhältnis einzugehen, ist in der Mustervereinssatzung in § 4 Absatz 1 geregelt.

Das „Pachtrecht erwerben“: Was heißt das eigentlich?

Der Kleingärtner oder die Kleingärtnerin erwirbt als Mitglied des Vereins das Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand. Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Kassierer und Schriftführer, der Fachberater und die Beisitzer. Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag). Dabei ist die Vereinssatzung verbindlich anzuerkennen.

Das bedeutet, dass das neue Mitglied alle Regelungen und Verbindlichkeiten, die in der Satzung festgelegt sind, akzeptiert. Wichtig ist zudem, dass Aufnahme- und Pachtvertrag in doppelter Ausführung von beiden Parteien unterschrieben werden. Das dient für beide Vertragspartner als Absicherung.

Kleingärtner oder Kleingärtnerin erwerben als Mitglieder des Vereins das Nutzungsrecht an einem Garten
©Ryutaro Tsukata - Pexels

Was versteht man unter Ehegattenmitgliedschaft?

Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden. In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam zu. Dies ist im § 13 Abs. 3 der Satzung geregelt.

Die Ehegattenmitgliedschaft hat den Vorteil, dass, wenn der Pächter verstirbt, das Pachtverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt wird. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner. Ein Eintrittsrecht in den Pachtvertrag beim Tode eines bisherigen Alleinpächters für den Ehegatten oder Lebenspartner besteht nicht. Andere Personen-Konstellationen, zum Beispiel aus Mutter und Sohn, sind für eine Ehegattenmitgliedschaft unzulässig.

Was für Rechte & Pflichten gehen aus dem Pachtvertrag hervor?

Das Kleingartenpachtverhältnis sieht für den Garten ausschließlich die kleingärtnerische Nutzung vor. Mit der Pacht hat der Pächter sowohl das Recht, die ihm zugewiesene Parzelle zum Gemüseanbau zu nutzen, als auch die Pflicht dazu. Die kleingärtnerische Nutzung umfasst zum Beispiel die Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung. Eine ausschließliche Nutzung als Freizeitgarten ist unzulässig. Auch ein Dauerbewohnen der Laube ist nicht erlaubt. Gelegentliches Übernachten dagegen ist zulässig.

Die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist ein zentrales Merkmal des Kleingartens. Danach dient er vor allem der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Gartenbauerzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind Obst, Gemüse und andere Früchte, zum Beispiel Kräuter.

Der Gemüseanbau für den Eigenbedarf ist ein zentrales Ziel im Pachtrecht
©Sarah Chai - Pexels

Muss ich zusätzlich zur Pacht auch Gemeinschaftsarbeit leisten?

Ja, das ist wichtig und ein tragender Teil des Miteinanders vor Ort. Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig. Wenn zum Beispiel die Wege innerhalb der Anlage saniert werden, müssen Pächter dabei mithelfen und auch die anfallenden Kosten mittragen.

Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein termingerecht zu entrichten. Wenn ein Pächter mit der Zahlung für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer Mahnung in Textform (schriftlich) die fällige Pachtzinsforderung erfüllt, kann ihm der Pachtvertrag gekündigt werden – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Darf ich meinen Kleingarten weiterverpachten?

Nein. Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Anders gesagt, es nicht zulässig, die Gartenparzelle an einen Dritten zu vermieten oder Teile der Parzelle weiterzuverpachten. Auch die gewerbsmäßige Nutzung ist untersagt. Eine Kleingartenparzelle darf auch nicht genutzt werden, um darin Gemüse anzubauen, welches dann verkauft wird.


Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.