Die Wertermittlung (Teil I): Aufgaben & Grundlagen
Manchmal steht nach Jahren der Freude am eigenen Kleingarten der Abschied an. Übergeben wir unsere Parzelle einem anderen Pächter, ergehen daraus einige Rechte und Pflichten, die es seitens beider Parteien für eine gerechte Übergabe zu respektieren gilt. Als vermittelnde Instanz ist die Wertermittlung des Vereins zwischen die Pächter geschaltet. Doch warum ist das nötig und was passiert bei einer Wertermittlung?
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Warum ist eine Wertermittlung notwendig?
Die Wertermittlung sichert eine gerechte Entschädigung des Pächters, der den Kleingarten übergibt. Häufig stecken wir nicht nur viel Zeit in die Gestaltung und Bewirtschaftung unserer Parzelle, sondern auch eine gewisse Summe an Geld. Eine Gartenlaube kann nicht ohne weiteres demontiert und mitgenommen werden. So übernehmen viele die Güter des Vorgängers, die im Garten verbleiben sollen. Dies soll fair abgegolten werden.
Gleichzeitig sollen dem neuen Pächter durch die Abgeltung keine unnötigen finanziellen Belastungen entstehen. Der Wertermittler schützt mit seiner Tätigkeit also auch die übernehmende Partei vor Wucher oder anderem Unrecht. Es geht um einen Ausgleich.
Verbindlichkeit: Gibt es einen rechtlichen Rahmen für die Wertermittlung?
Den gibt es. Er ist im BKleingG (Bundeskleingartengesetz) unter § 11 zu finden. Der Gesetzestext steckt ab, in welcher Hinsicht der abtretende Pächter zu entschädigen ist:
„Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.”
Der Paragraf spezifiziert des Weiteren, dass als Grundlage der Bemessung die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes oder der jeweiligen Kleingärtnerorganisation hinzugezogen werden müssen. In der Mustervereinssatzung des Landesverbandes Westfalen und Lippe heißt es dazu in § 18:
„Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen [...]. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte.”
§ 11 BKleingG & § 18 der Mustervereinssatzung des Landesverbandes regeln die Wertermittlung
Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kleingarten_bei_Sch%C3%BCren_2.jpg
Entschädigung: Wie wird der angemessene Wert der Güter bestimmt?
Auch hier liegen offizielle Richtlinien zugrunde. Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Regelungen des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung berechnet. Basis dafür sind die jeweils geltenden Wertermittlungsrichtlinien, die von den Ländern erlassen wurden und behördlich genehmigt sind. Darüber hinaus gelten für den Wertermittler im Wesentlichen drei Arbeitsprämissen:
- Objektivität (von persönlichen Vorannahmen unbeeinflusst)
- Gerechtigkeit (ohne die Übervorteilung Beteiligter)
- Fachlich begründete Beurteilung (im Rahmen der Wertermittlungsrichtlinien & Sachlichkeit)
Autorisierung: Wer darf Wertermittlungen durchführen?
Von den Arbeitsgemeinschaften der Landesverbände Rheinland und Westfalen-Lippe ist in den Wertermittlungsrichtlinien klar festgelegt:
„Die Wertermittlung führen in der Regel die von der kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Organisation, ausgebildete und beauftragte Wertermittler durch.”
Ein Wertermittler muss von einer anerkannten Kleingärtner-Organisation, wie den Landesverbänden, ausgebildet & geprüft sein
Diese Richtlinie ist ministeriell genehmigt und trat am 01.01.2013 in Kraft. Sie ist von allen Wertermittlern bei der Ermittlung der Entschädigungen in Fällen von Pächterwechseln anzuwenden.
Ausbildung: Wie kann ich Wertermittler werden?
Zum einen muss eine Ausbildung zum Fachberater erfolgen. Diese setzt sich aus dem Grund-, Zwischen- und Abschlusslehrgang zusammen. Im Anschluss daran folgt eine Ausbildung zum Wertermittler. Ziel des Lehrganges ist es, mithilfe der Anwendung des Wertermittlungsprogramms und basierend auf den Vorschriften der Wertermittlungsrichtlinien das Erstellen eines Wertgutachtens einer Kleingartenparzelle zu erlernen.
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.