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Die Gartenübergabe zum Ende des Pachtverhältnisses an den Verein (Teil 1)

© Nuthawut Somsuk - istockphoto

Im Rahmen unserer neuen Serie zur „Gartenübergabe zum Ende des Pachtverhältnisses“ erläutere ich in diesem ersten Teil, worauf bei der Rückgabe des Gartens an den Verein zu achten ist.
Dabei beziehe ich mich auf die neue „orange“ Mustervereinssatzung (Stand Oktober 2024), die in unserer Newsletter-Reihe zur Mustervereinssatzung bereits ausführlich vorgestellt wurde.

Abschied mit Stolperfallen

Die Aufgabe eines Kleingartens markiert oft das Ende eines ganz persönlichen Kapitels.
Nach Jahren der Freude, Erholung und vieler glücklicher Stunden fällt der Abschied vom geliebten Kleingarten oft schwer, manchmal fließen Tränen, manchmal entsteht auch Ärger.
All die Arbeit, das investierte Geld, das Herzblut, die aufwendig ausgebaute Laube: dann soll das alles nur eine „bescheidene“ Entschädigungssumme wert sein?

Der abgebende Pächter möchte verständlicherweise eine faire Vergütung für seinen Garten erhalten, während der Nachfolger häufig weniger zahlen kann oder möchte. Hinzu kommen mögliche Anpflanzungen, die zu groß oder zu zahlreich sind, oder Schäden an der Laube, die erst behoben werden müssen. All das kostet Zeit, Arbeit und Geld.

Eine sorgfältig vorbereitete Gartenübergabe schafft Klarheit, vermeidet Missverständnisse und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Dabei geht es nicht nur um die Schlüsselübergabe, sondern auch um Pflanzen, Geräte, bauliche Anlagen und Vereinbarungen zwischen Vorpächter und Verein.
Die genauen Vorgaben sind in der Satzung festgelegt. Sie bilden die Grundlage für eine faire und stressfreie Übergabe, für beide Seiten.

Voraussetzungen für die Gartenübergabe

Ein Pächterwechsel erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Kündigung des bisherigen Pächters.
Dazu heißt es in der Satzung: „Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.“

An dieser Stelle geht es mir nicht darum, die verschiedenen Kündigungsszenarien zu beschreiben, sondern um die Anforderungen bei der Gartenübergabe an den Nachfolger.

Pflichten des scheidenden Pächters

Gemäß § 17 Abs. 2 gilt:
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Garten vollständig geräumt an den Verein zurückzugeben.

Der Pächter darf Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und die Gartenlaube im Garten belassen, sofern diese in der Wertermittlung bewertet wurden. Alle anderen Aufbauten, Einrichtungen, Aufwuchs und Anpflanzungen hat der Gartenpächter vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zu entfernen.

Das bedeutet, dass alles, was in der Wertermittlung bewertet ist, im Garten bleiben darf. Alles, was nicht in der Wertermittlung bewertet wurde, hat der Altpächter auf seine Kosten zu entfernen.

Abs. 3:
Der Pächter ist verpflichtet, an der Wertermittlung mitzuwirken und insbesondere das Betreten des Gartens zu dulden.

Abs. 4:
Der abgebende Pächter trägt die Kosten der Wertermittlung.

Abs. 5:
Der Vorstand ist berechtigt, Kosten für die Beseitigung etwaiger Mängel des Gartens (vertragswidrige, satzungswidrige, Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und Gartenlaube, Verstöße gegen die Gartenordnung, Satzung, oder BKleingG) zu schätzen. Der Arbeitsaufwand wird mit dem vom Vorstand festgelegten Stundensatz für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden bewertet.
Ein darüberhinausgehender Anspruch des Vereins gegen den Pächter bleibt hiervon unberührt.

Abs. 6:
Der Garten muss bei Rückgabe in einem vertragsgerechten Zustand sein. Machtder Pächter von seinem Recht Gebrauch, Aufwuchs, sonstige Einrichtungen und die Gartenlaube gemäß Paragraf 17 Absatz 2 an den Nachfolgepächter zu übereignen, muss der Garten bei der Rückgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen den Satzungsregelungen, der Gartenordnung und den Vorschriften des BkleingG entsprechen.

Ausblick auf Teil 2

Im nächsten Newsletter (Ausgabe Januar) lesen Sie, wie der Verein die Gartenübergabe organisiert: von der Begehung über die Wertermittlung bis zur endgültigen Festsetzung der Entschädigungssumme.

Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.

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