Die Gartenübergabe zum Ende des Pachtverhältnisses an den Verein (Teil 2)
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Dieser Beitrag setzt unsere Serie zur „Gartenübergabe zum Ende des Pachtverhältnisses“ fort.
Nachdem im ersten Teil die rechtlichen Grundlagen erläutert wurden, geht es nun um den praktischen Ablauf: von der Gartenbegehung bis zur endgültigen Festlegung der Entschädigung.
Auch hier gilt die neue „orange“ Mustervereinssatzung (Stand Oktober 2024) als Grundlage.
Wenn die Kündigung akzeptiert ist
Nach der Bestätigung der Kündigung sollte der Vorstand mit dem scheidenden Pächter einen Termin zur Gartenbegehung vereinbaren. Dabei werden Bebauung, Einrichtung und Bepflanzung überprüft. Es empfiehlt sich, eine Liste der Punkte zu führen, die bei der Wertermittlung nicht bewertet, aber zu entfernen oder zu ändern sind. Diese Liste sollte dem Pächter mit klaren Fristen übergeben werden. So weiß er frühzeitig, welche Maßnahmen noch erforderlich sind.
Die Wertermittlung
Der Vorstand beauftragt anschließend die Wertermittler, legt den Termin fest und lädt die Beteiligten ein.
Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung vorgeschrieben. Sie dient sowohl steuerlichen und kleingärtnerischen Anforderungen als auch der Vermeidung ungerechtfertigter Gewinnerzielung.
Außerdem kann der Vereinsvorstand Verstöße gegen kleingärtnerisches Handeln spätestens bei der Gartenabgabe regulieren und es so verhindern, dass diese auf den Nachnutzer abgewälzt werden.
Nach Abschluss der Wertermittlung, übersendet der Vorstand dem neuen Pächter eine Abschrift mit dem Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwände erhoben werden können.
Einwände werden eingereicht:
- der Vorstand prüft und stellt die Summe der Wertermittlung und die Kosten schriftlich fest; ggf. durch Korrektur des Wertermittlungsprotokolls
- der Vorstand übersendet dem Pächter die Feststellung
- gegen diese Feststellung kann der Pächter innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks Stadtverbands erheben
- der Vorstand stellt nach Ablauf dieser Frist die abschließende Entschädigungssumme fest
- der Vorstand sendet das Ergebnis dem scheidenden Kleingärtner zu
- Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig!
Ein höherer Betrag als der ermittelte Wert darf weder gezahlt noch entgegengenommen werden.
Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den scheidenden Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Das bedeutet, wenn der Altpächter Schulden beim Verein hat, werden diese zunächst vom Entschädigungsbetrag abgezogen.
Wenn kein Nachfolger vorhanden ist
Ist kein Nachpächter gefunden oder kann der Garten nicht zum festgesetzten Betrag vergeben werden, besteht kein sofortiger Entschädigungsanspruch. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Verein die Zahlung vom neuen Pächter erhalten hat.
Kann der Garten innerhalb von drei Monaten nicht weiter vergeben werden, soll der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine angemessene Entschädigung anstreben.
Kommt keine Einigung zustande, kann der erweiterte Vorstand den Betrag nach § 317 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festsetzen, der Betrag sollte jedoch mindestens 70 % des festgestellten Wertes betragen. Diese Entscheidung ist dem Kleingärtner schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt dem scheidenden Pächter das Wegnahmerecht
(§ 547a Abs. 1, 591a BGB). Dieses kann innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, der die Entschädigung festsetzt, an den Pächter.
Das bedeutet, dass der scheidende Pächter sein gesamtes Eigentum, einschließlich seiner Laube abbauen und mitnehmen kann und die Gartenparzelle „schwarz“ dem Verein übergibt.
Nach erfolgter Rückgabe hat der Pächter keine weiteren Pflichten mehr, die Pflege der Parzelle obliegt ab dann dem Verein.
Serie „Vereinsarbeit leicht gemacht"
Auf der Themenseite „Vereinsarbeit leicht gemacht" finden Sie hilfreiche Serien mit Berichten für die Arbeit im Verein. Dort ist auch der Teil 1 unserer Serie „Die Gartenübergabe zum Ende des Pachtverhältnisses an den Verein" sowie die Serie zur neuen Mustervereinssatzung zu finden.
Autor:
Rolf Rosendahl
Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.
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