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17.07.2026

Gemeinnützigkeit im Kleingartenverein: steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Der Weg lohnt sich: Steuerliche und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit bringen Kleingartenvereinen finanzielle Vorteile und Fördermöglichkeiten. ©iStock/Nuthawut Somsuk ©iStock/Nuthawut Somsuk

Immer wieder taucht in Kleingartenvereinen dieselbe Frage auf: Worin unterscheidet sich eigentlich die steuerliche Gemeinnützigkeit von der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit? Beide Begriffe klingen ähnlich, beide spielen eine wichtige Rolle für Kleingartenvereine, und doch beziehen sie sich auf völlig unterschiedliche Rechtsbereiche. Wer die Unterschiede kennt, versteht besser, welche Anforderungen ein Verein erfüllen muss, welche Vorteile sich daraus ergeben und warum Missverständnisse hier schnell zu Problemen führen können.

Was bedeutet die steuerliche Gemeinnützigkeit?

Viele Vereinsvorstände fragen sich: Warum sollten wir die steuerliche Gemeinnützigkeit beantragen? Welche Vorteile bringt sie dem Verein, und bedeutet das nicht noch mehr Arbeit mit dem Finanzamt?

Kurz gesagt: Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist für Kleingartenvereine heute nahezu unverzichtbar. Sie schützt den Verein und seine Vorstände vor steuerlichen Risiken und eröffnet zahlreiche finanzielle Vorteile.

Kleingartenvereine betreiben häufi g einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, zum Beispiel durch Vereinsfeste oder die Bewirtschaftung eines Vereinsheims. Solche Tätigkeiten sind grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpfl ichtig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt jedoch steuerfrei, wenn seine Umsätze im Kalenderjahr nicht über 50.000 Euro liegen (§ 64 Abs. 3 AO).
Diese Begünstigung gilt allerdings nur, wenn der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig
anerkannt ist.

Praxisbeispiel

Der Kleingartenverein „Grüne Aue" feiert sein Sommerfest. Am Getränkestand und beim Kuchenverkauf kommen über das Jahr gerechnet rund 8.000 Euro Umsatz zusammen.
Weil der Verein steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist und die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreitet, bleiben diese Einnahmen steuerfrei. Ohne die Anerkennung müsste der Verein auf die Erträge Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, und der Vorstand müsste sich um entsprechende Steuererklärungen kümmern.

Warum die Anerkennung auch für die Verbandsmitgliedschaft zählt

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist für den einzelnen Verein auch deshalb wichtig, weil sie Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Dachverband sein kann.
Nach § 57 Abs. 2 AO kann ein Verband nur dann gemeinnützig sein, wenn seine Mitgliedsvereine ebenfalls steuerlich gemeinnützig sind. Hinzu kommt: Dachorganisationen dürfen fi nanzielle Mittel und Dienstleistungen nur an steuerlich gemeinnützige Vereine weitergeben (§ 55 AO).
Wer die Anerkennung nicht hat, kann also von Leistungen seines Stadt-, Kreis- oder Bezirksverbands ausgeschlossen sein.

„Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist heute für Kleingartenvereine nahezu unverzichtbar. Sie schützt den Verein und seine Vorstände vor steuerlichen Risiken und eröffnet zahlreiche finanzielle Vorteile."

Weitere Vorteile im Überblick

Die steuerliche Gemeinnützigkeit bringt eine Reihe konkreter Vorteile mit sich:

  • Ehrenamtliche können bis zu 960 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG).
  • Kapitalerträge wie Zinsen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer (§ 44a Abs. 4 EStG).
  • Der Verein darf Zuwendungsbestätigungen ausstellen, ein wichtiger Anreiz für Spender.
  • Auch Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind steuerfrei, etwa aus der dauerhaften Verpachtung des Vereinsheims an einen Pächter. Wichtig: Nur die dauerhafte Verpachtung zählt als Vermögensverwaltung. Verpachtet oder vermietet der Vorstand das Vereinsheim dagegen nur zeitweise, etwa für einzelne Veranstaltungen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.
  • Zweckbetriebe sind von der Ertragsteuer befreit (§§ 65–68 AO) und können umsatzsteuerlich dem ermäßigten Satz von 7 Prozent unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Was bedeutet die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit?

Neben der steuerlichen Gemeinnützigkeit gibt es für Kleingartenvereine eine zweite, eigenständige Form der Anerkennung: die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG. Beide Formen sind unabhängig voneinander und haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen. Wer beide kennt, ist als Vereinsvorstand deutlich besser aufgestellt.

Ein Kleingartenverein gilt als kleingärtnerisch gemeinnützig, wenn er im Vereinsregister eingetragen ist und sich der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung unterwirft. Darüber hinaus muss die Satzung festlegen, dass der Verein ausschließlich oder überwiegend das Kleingartenwesen fördert, dass Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und dass das Vereinsvermögen bei einer Auflösung ebenfalls für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Warum ist diese Anerkennung wichtig?

Viele Städte und Gemeinden machen die Vergabe von Zuschüssen, Fördermitteln und langfristigen Pachtverträgen von der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit abhängig. Wer diese Anerkennung nicht hat, riskiert, bei Förderungen und Vertragsverhandlungen leer auszugehen.

Praxisbeispiel

Ein Kleingartenverein bewirbt sich bei der Stadt um Fördermittel für die Neugestaltung der Gemeinschaftsfläche. Die Antwort kommt schnell und ist ernüchternd: abgelehnt. Der Grund: Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG konnte nicht nachgewiesen werden. Dabei wäre die Förderung problemlos möglich gewesen, wenn die Satzung die richtigen Regelungen enthalten hätte. Solche Situationen lassen sich vermeiden: Wer seine Satzung regelmäßig prüft, ist auf der sicheren Seite.

Hier geht es zur Mustervereinssatzung.

Beide Formen der Gemeinnützigkeit auf einen Blick


Steuerliche
⁢Gemeinnützigkeit

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO)

Bundeskleingartengesetz (§ 2 BKleingG)

Zuständige Stelle

Finanzamt

Stadt / Gemeinde

Anerkennung durch

Freistellungsbescheid

Eintragung im Vereinsregister + Satzungsprüfung

Hauptvorteil

Steuerfreiheit, Ehrenamtspauschale, Spendenquittungen

Zuschüsse, Fördermittel, langfristige Pachtverträge

Unabhängig voneinander?

✓ Ja – beide Anerkennungen sind getrennt zu beantragen

✓ Ja – beide Anerkennungen sind getrennt zu beantragen

Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.

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