Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation
zurück zur vorherigen Seite

12.10.2026

Kleintierhaltung im Kleingarten: Was Pächter dürfen und was nicht

©iStock/Nuthawut Somsuk

Kurz gesagt: Tierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, deshalb sind Hobby- und Nutztiere wie Hühner, Kaninchen oder Ziegen im Kleingarten grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten für Bienen und für Haustiere, die nur gelegentlich mitgebracht werden.

Ein selbstgebauter Hühnerstall, ein paar Kaninchen oder einfach der Wunsch nach frischen Eiern: Immer wieder fragen Pächterinnen und Pächter, warum sie in ihrem Kleingarten keine Tiere halten dürfen. Für den Vorstand ist das keine angenehme Frage, denn die Antwort klingt zunächst nach einem Verbot. Sie lässt sich aber gut begründen.

Entscheidend ist die kleingärtnerische Nutzung. Darunter fällt zweierlei: die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, vor allem die Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die Erholungsnutzung. Tierhaltung wird vom Begriff der gärtnerischen Nutzung nicht erfasst. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erlaubt deshalb auch nicht, Flächen für die Kleintierhaltung zu überlassen. Hobby- und Nutztierhaltung ist grundsätzlich unzulässig, egal ob es um Geflügel, Kaninchen, Tauben, Schafe, Ziegen, Hunde oder Katzen geht.

„Tierhaltung wird vom Begriff der gärtnerischen Nutzung nicht erfasst.”

Was gilt für Hund, Katze und Bienen?

Ganz ohne Spielraum ist die Regel nicht. Wer seinen Hund oder seine Katze gelegentlich mit in den Garten bringt, darf das, solange niemand belästigt wird. Hunde sind dabei grundsätzlich anzuleinen.

Bei Bienen liegt der Fall anders: Ihre Haltung dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist deshalb grundsätzlich erlaubt. Unsere Satzung geht sogar noch weiter. Nach § 34 Absatz 3 soll der Vorstand die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen, und wer Bienen hält, muss eine Bienenhalter-Haftpflichtversicherung nachweisen. Weitere Einzelheiten regelt die jeweilige Gartenordnung.

Für den Vorstand heißt das: Wer die Frage nach dem Hühnerstall beantwortet, sollte nicht nur auf das Verbot verweisen, sondern den Grund nennen. Wer den Grund kennt, kann die Regel im Gespräch erklären, statt sie nur auszusprechen.

Checkliste: Wenn Mitglieder nach Tieren im Garten fragen

  • Zwischen dauerhafter Tierhaltung und gelegentlichem Mitbringen unterscheiden
  • Bei Bienenhaltung Zahl der Völker, Standort und Schutzmaßnahmen festlegen und die Bienenhalter-Haftpflichtversicherung nachweisen lassen
  • Bei Anfragen den Grund nennen: Tierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung
  • Mitglieder bei Gelegenheit an die Anleinpflicht für Hunde erinnern

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich Hühner halten, wenn ich nur die Eier selbst verwenden möchte?

Nein. Auch die Nutztierhaltung ist unzulässig, Geflügel wird ausdrücklich zu den nicht erlaubten Tieren gezählt. Die Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf meint den gärtnerischen Anbau, nicht die Tierhaltung.

Darf ich meinen Hund mit in den Kleingarten bringen?

Ja, wenn es bei gelegentlichen Besuchen bleibt und niemand belästigt wird. Hunde sind grundsätzlich anzuleinen.

Ist Bienenhaltung im Kleingarten erlaubt?

Ja, sie dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist grundsätzlich zulässig. Der Vorstand bestimmt Zahl der Völker, Standort und etwaige Schutzmaßnahmen, und der Bienenhalter muss eine Bienenhalter-Haftpflichtversicherung nachweisen. Weitere Einzelheiten stehen in der jeweiligen Gartenordnung.

Autor:

Rolf Rosendahl

Vorsitzender des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.

E-Mail schreiben